Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.Allgemeines

 

a.)  Für sämtliche Geschäfte gelten unsere nachstehenden Bedingungen, soweit keine anderen Absprachen in schriftlicher Form getroffen sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur in Ausnahmefällen und bedürfen grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigung. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

 

b.) Unsere Preise gelten ab Werk und verstehen sich ausschließlich Transportkosten und Zoll.

 

c.) Für zusätzlich in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen erkennt der Besteller die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen und Sonderkosten an. Planungen, Entwürfe, Modell und Zeichnungen sind kostenpflichtig.

 

Abgelehnte Werkgestaltungen und Leistungen wie Skizzen, Entwürfe und dergleichen bleiben uns zur anderweitigen Verwertung und Nutzung vorbehalten.

 

d.) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, bzw. durch Auftragsausführung zu Stande. Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder in deren Ermangelung unser Angebot maßgebend.

 

e.) Unsere Angebote sind unverbindlich, freibleibend und unter Vorbehalt einer Preisänderung zu sehen.

 

f.) Die Maße unserer Entwürfe beruhen auf den von der jeweiligen Ausstellungsleitung der Aussteller bereitgestellten Unterlagen. Die dabei gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Maße werden auch von uns in Anspruch genommen, es sei denn, es wird uns vom Aussteller die Möglichkeit der Maßentnahme an Ort und Stelle durch entsprechende Beauftragung und Vergütung eingeräumt.

 

 

2. Gegenleistung

 

a.) Die bei einem Angebot des Auftragsnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert erhalten bleiben. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

b.) Verzögerungen bei der Vorlagenlieferung durch den Auftraggeber sowie Reduzierung des Auftragsvolumens nach der Auftragsbestätigung werden als Ausfallzeiten berechnet. Speziell angeforderte Materialien, die nicht zur Verarbeitung kommen, jedoch auftragsbezogen bestellt wurden, werden berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Mustern und Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

 

c.) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Die Bestimmungen von 9. gelten entsprechend.

 

 

3. Zahlung

 

a.) Die Zahlung ist 10 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass der Auftragnehmer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Grundsätzlich wird bei allen Geschäftsverbindungen eine Bonitätsprüfung vorgenommen. Darüber hinaus kann Nachnameversand, Anzahlung oder Vorauszahlung verlangt werden. Rechnungen unter Euro 200,00 sind ohne Abzug sofort zahlbar. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

 

b.) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür eine Vorauszahlung verlangt werden.

 

c.) Der Auftraggeber kann nur gegenüber Vollkaufleuten – soweit gesetzlich zulässig - mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

 

 

4. Zahlungsverzug

 

a.) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetreten oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sonstige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragsnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz verzugsbegründeter Mahnung keine Zahlung leistet.

 

b.) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

c.) Bei Zahlungsverzug erhält der Auftraggeber eine 1. Zahlungserinnerung mit einer Frist von 5 Tagen. Ist nach dieser Frist kein Zahlungseingang zu verbuchen, so erhält der Auftraggeber eine 2. Zahlungserinnerung (Mahnung) mit einer weiteren Frist von 5 Tagen und verpflichtet sich für die Kosten (Mahnspesen) sowie die angelaufenen Zinsen ab Fälligkeit aufzukommen. Nach fruchtlosem Verstreichen der letzten Frist wird die Angelegenheit ohne weitere Ankündigung an unsere Rechtsabteilung und/oder Inkassobüro weitergeleitet. Bei Zielüberschreitung gelten alle offenen Posten als fällig.

 

 

5. Lieferung / Eigentumsvorbehalt

 

a.) Einen etwaigen Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

 

b.) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

 

c.) Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist Ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 323 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

 

d.) Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer der Behinderung von der Vertragserfüllung. Als höhere Gewalt gelten Fälle wie unvorhergesehener Streik, Grenz- und Zollsperren, Unwetterkatastrophen Aussperrung, Krieg und Aufruhr  etc. In Fällen höherer Gewalt ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag nicht befugt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Werden im Falle von uns nicht zu vertretender Lieferungshindernisse Mehraufwendungen und Überstunden zur Sicherung des rechtzeitigen Fertigstellens bzw. der Lieferung gemacht, sind diese vom Besteller zu tragen. Mehraufwendungen an Lieferungen und Leistungen, die zur Behebung der Folgen von unrichtigen Maßangaben der Veranstaltungen, von uns unverschuldeter Transportverzögerungen, Aufbereitung der Beschaffenheit ungenügender  Bodenflächen, nicht termin- oder fachgerechte Ausführung von Vorleistungen Dritter, auf die wir keinen Einfluss haben, u. a. notwendig sind, müssen vom Aussteller getragen werden. Wir sind berechtigt, auf Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Gewährleistung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- oder Abbau erforderlich sind. Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin und frei unserem Werk bzw. unserer Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferungen solcher Teile erfolgen unfrei ab unserem Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.

 

e.) Die gelieferte Ware – inkl. Urheberrechte – bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Das gleiche gilt, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und schriftlich anerkannt ist.

 

f.) Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Er hat sich hier ausdrücklich das Eigentum der Ware gegenüber seinem Abnehmer vorzubehalten, bis dieser den Kaufpreis vollständig gezahlt hat.

 

g.) Der Auftraggeber darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

 

h.) Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Fotovorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

i.) „full-service“

 

Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, werden gesondert berechnet. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben bleiben ausgeschlossen, sofern uns nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Unterlieferanten nachgewiesen werden kann. Für vorverauslagte Beträge sind wir berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen.

 

 

6. Beanstandungen

 

a.) Digital- und Textildrucke, Lackierungen

 

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

 

b.) Mängelrügen müssen bei Lieferungen und Leistungen für die Messe-, Präsentationssysteme und Veranstaltungen unverzüglich, bei sonstigen Lieferungen innerhalb einer Woche nach deren Empfang schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle deren Berechtigung leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Deren Beseitigung durch Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, auch Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung oder Leistung können nicht zu deren ganzer Beanstandung führen. Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Beschaffenheit des Materials im Umfang der in der VOB niedergelegten Zulässigkeit berechtigen nicht zur Reklamation.

 

c.) § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für eine dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.

 

d.) Bei farbigen Reproduktionen in allen digitalen Druckverfahren sind Farbabweichungen von bis zu 10% vom Original zulässig. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

 

e.) Bei Reproduktionen in allen digitalen Druckverfahren richten sich die angelegten Farbwerte nach dem CCR (Complementary Colour Reduction) Tonwertatlas der Firma Hell. Abweichende Farbangaben des Auftraggebers, etwa nach RAL, HKS, Pantone etc., können somit nur annähernd erreicht und produziert werden.

 

f.) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abgibt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Für die Richtigkeit des Inhalts und die qualitätsmäßige Beschaffenheit von Druckvorlagen, Filmen oder Druckplatten sowie die Qualität von Papier, soweit diese Materialien vom Auftraggeber beschafft oder zur Verfügung gestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.

 

g.) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestätigten Ware sind zulässig und gelten deshalb ohne besondere Genehmigung des Auftraggebers als anerkannt.

 

 

7. Periodische Arbeiten

 

a.) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

 

8. Urheberrecht / Rechtsvorschrift / Schutzrechte

 

a.) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die uns aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, ausreichend, auf unser Verlangen durch Vorschusszahlung, aufzukommen.

 

b.) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zu signieren und damit zu werben.

 

 

9. Impressum

 

a.) Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

 

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

 

a.) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle, aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess, ist für Vollkaufleute, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

 

b.) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.

 

c.) Bei Streitigkeiten mit ausländischen Bestellern gilt die ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.